Pflegehilfsmittel sind zusammenfassend alle Produkte und Gegenstände, die
Hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen technischen Geräten zur Pflege sowie Verbrauchsmitteln. Einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Pflegehilfsmitteln gibt es nur, wenn eine Person einen Pflegegrad aufweist.
Der Anspruch auf Erstattung von Kosten von Pflegehilfsmitteln ergibt sich aus § 40 SGB XI. Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden bis zu einem monatlichen Betrag von 40 Euro vollständig von der Pflegekasse bezahlt. Bei technischen Geräten zur Pflege haben die Pflegebedürftigen eine Zuzahlung von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zu leisten.
Hierbei handelt es sich um Pflegehilfsmittel, die zum einmaligen Verbrauch bestimmt sind. Sie können folglich nur einmal verwendet werden. Dies kann entweder auf die Beschaffenheit des Materials oder Hygienegründe zurückzuführen sein. Zu diesen Hilfsmitteln gehören u.a.
Hierbei handelt es sich um Geräte und Produkte, die mehrmals genutzt werden können. Zu den typischen technischen Pflegehilfsmitteln gehören beispielsweise
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind für Pflegebedürftige bis zu einem Betrag von 40 Euro pro Monat kostenlos. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse, wenn die Person einen Pflegegrad der Stufe 1, 2, 3, 4 oder 5 hat. Darüber hinausgehende Kosten muss die Pflegebedürftige Person selbst zahlen.
Damit die Kosten für Pflegehilfsmittel übernommen werden, müssen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag stellen. Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen über den Antrag entscheiden. Dafür prüft diese, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte für die Entscheidungsfindung eine Einschätzung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes notwendig sein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Pflegekasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie den Antragsteller rechtzeitig und schriftlich informieren und die Verzögerung begründen. Erfolgt keine solche Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Fristablauf automatisch als bewilligt. Wird der Antrag abgelehnt, kann Widerspruch eingelegt werden.
Wenn Sie sich um die Beschaffung der Pflegehilfsmittel nicht selbst kümmern möchten, können Sie auch eine Pflegebox beantragen. Es gibt mehrere Pflegeboxen-Anbieter, die an die Kunden monatlich eine Box mit individuell zusammengestellten Pflegemitteln versenden. Auch den Antrag auf Kostenübernahme übernehmen die Anbieter in den meisten Fällen.
Wenn man keine Pflegebox bestellen möchte, besteht auch die Möglichkeit, die Pflegehilfsmittel eigenständig in einer Apotheke oder einem Drogeriemarkt zu erwerben. Die damit verbundenen Ausgaben können Sie dann bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Hierfür benötigen Sie die entsprechenden Belege und Quittungen. Hierbei zu berücksichtigen ist, dass Sie selbst in Vorleistung gehen müssen, um die Rechnungen zu bezahlen. Erst im Nachgang erhalten Sie die Kosten von der Pflegekasse erstattet.
Bei möglichen Zuzahlungen ist grundsätzlich zwischen technischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zu unterscheiden. Handelt es sich um technische Pflegehilfsmittel (wie z.B. ein Bett) und die pflegebedürftige Person hat das 18. Lebensjahr vollendet, ist gemäß §40 Absatz 3 SGB XI eine Zuzahlung von 10% der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro, zu zahlen. Überschreitet die Zuzahlung die Belastungsgrenze des Pflegebedürftigen, kann auf eine Zuzahlung verzichtet werden.
Anders sieht es bei den Pflegekosten zum Verbrauch aus. Eine Zuzahlung ist bei diesen Pflegehilfsmitteln nicht notwendig. Pro Monat werden die Kosten für Pflegehilfsmittel mit einem Wert von bis zu 40 Euro von der Pflegekasse übernommen.
Nein, ein Rezept von einem Arzt ist nicht notwendig. Wenn eine Person pflegebedürftig ist, einen Pflegegrad (Stufe 1 bis 5) aufweisen kann, in einem häuslichen Umfeld lebt (z.B. in der eigenen Wohnung) und von Familienmitgliedern oder Bekannten gepflegt wird, liegt ein Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch vor. Hierfür ist bei der Pflegekasse ein Antrag zu stellen.